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EU-Roaming-Verordnung — Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Analyse vom 19. April 20262 QuellenOriginalfassung vom 06.04.2022EUR-Lex Original

Berechnen wir unseren Kunden beim EU-Roaming noch Aufschläge — und was droht uns, wenn unsere Vorleistungsentgelte die Obergrenzen überschreiten?

Mobilfunkbetreiber in der EU dürfen seit dem 1. Juli 2022 keine Roaming-Aufschläge auf Endkundenpreise erheben und müssen die gestaffelt sinkenden Vorleistungs-Obergrenzen einhalten — bei Verstößen verhängen die nationalen Regulierungsbehörden wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen [Art. 19].

Kurzantwort

Die Roaming-Verordnung (EU) 2022/612 schreibt vor, dass Roamingkunden in der EU Mobilfunkdienste zu ihrem Inlandstarif nutzen können, ohne dass der Anbieter zusätzliche Roaming-Aufschläge erheben darf [Art. 4 Abs. 1]. Betreiber besuchter Netze sind verpflichtet, allen angemessenen Anträgen auf Roamingvorleistungszugang nachzukommen und dürfen die Obergrenzen für Vorleistungsentgelte nicht überschreiten — für Daten liegt die Obergrenze seit 1. Januar 2027 bei 1,00 EUR/GB [Art. 11 Abs. 1]. Die Verordnung verpflichtet Anbieter zur Dienstqualität auf Inlandsniveau beim Roaming, sofern das besuchte Netz über Technologien derselben Generation verfügt [Art. 4 Abs. 2]. Zusätzlich gelten umfangreiche Transparenzpflichten einschließlich automatischer Preisinformationen bei Grenzübertritt und einer 50-EUR-Obergrenze für Datenroamingkosten als Kostenschutzfunktion [Art. 13, Art. 14 Abs. 4].

Betroffen

Betroffen sind alle Mobilfunknetzbetreiber, Roaminganbieter (inkl. MVNOs und Wiederverkäufer) sowie Betreiber besuchter Netze in der EU und im EWR, die terrestrische öffentliche Mobilfunknetze betreiben oder Endkunden-Roamingdienste anbieten [Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2]. Auch Anbieter von Maschine-zu-Maschine-Kommunikation fallen unter den Anwendungsbereich [Erwägungsgrund 21]. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ohne nationale Umsetzung.

Frist

Die Verordnung gilt bis zum 30. Juni 2032 [Art. 24]. Laufende Pflicht: Die Vorleistungs-Obergrenzen für Daten liegen seit 1. Januar 2027 bei 1,00 EUR/GB und für Sprache seit 1. Januar 2025 bei 0,019 EUR/Min [Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1]. Die Kommission musste bis 30. Juni 2025 einen ersten Überprüfungsbericht vorlegen und muss bis 30. Juni 2029 einen zweiten vorlegen [Art. 21 Abs. 1]. Ein Zwischenbericht war bis 30. Juni 2027 fällig [Art. 21 Abs. 2].

Risiko

Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei Verstößen vorsehen [Art. 19]. Die Verordnung enthält keine bezifferten EU-einheitlichen Bußgeld-Obergrenzen — die Höhe richtet sich nach nationalem Recht. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur zuständig; Verstöße gegen die Roaming-Verordnung können nach dem TKG mit Bußgeldern bis zu 500.000 EUR geahndet werden. Nationale Regulierungsbehörden können bei Verstößen die sofortige Abstellung anordnen [Art. 17 Abs. 7].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-04-19
  • Originalfassung vom 06.04.2022

Primärquellen

Was jetzt zu tun ist

Legal / DPO

  • Endkundenverträge prüfen, ob sämtliche Roaming-Aufschläge innerhalb der EU vollständig entfallen sind und die Vertragsgestaltung den Informationspflichten entspricht — inkl. Angabe der Regelung der angemessenen Nutzung und Merkmale des Roamingdienstes [Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 3].
  • Roamingvorleistungsvereinbarungen gegen die aktuellen Vorleistungs-Obergrenzen abgleichen: Sprache max. 0,019 EUR/Min, SMS max. 0,003 EUR/Nachricht, Daten max. 1,00 EUR/GB — und sicherstellen, dass Vereinbarungen den Grundsatz der Verhandlung nach Treu und Glauben einhalten [Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 3 Abs. 5].
  • Standardangebot für Roamingvorleistungszugang veröffentlichen und aktuell halten, einschließlich Notdienst-Informationen und Bedingungen zur Verhinderung dauerhaften Roamings — Entwurf einer Vereinbarung binnen einem Monat nach Antragseingang vorlegen [Art. 3 Abs. 5, Art. 3 Abs. 6].

Compliance

  • Fair-Use-Policy dokumentieren und regelmäßig gegen die von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte validieren — die Regelung muss angemessenen Roaming-Verbrauch auf Reisen erlauben und darf nur zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung einschränken [Art. 5, Art. 7].
  • Tragfähigkeitsmechanismus überwachen: Wenn die Roaming-Kosten das inländische Entgeltmodell gefährden, Antrag bei der nationalen Regulierungsbehörde auf Genehmigung eines Aufschlags stellen und alle 12 Monate aktualisieren [Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2].
  • Jährliche Berichtspflichten gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde und dem GEREK einhalten — Daten zu Vorleistungsentgelten, Endkundenpreisen, Fair-Use-Anwendung und Dienstqualität vollständig bereitstellen [Art. 17 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2].

IT / Security

  • Automatische SMS- und Push-Benachrichtigungen für Roamingkunden bei Grenzübertritt implementieren — mit personalisierten Preisinformationen zu Sprache, SMS und Daten sowie Mehrwertdienst-Warnungen und Notrufzugangsarten [Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2, Art. 15].
  • Kostenschutzfunktion (Bill Shock Protection) technisch umsetzen: Echtzeit-Überwachung des Datenverbrauchs, automatische Benachrichtigung bei 80 % und 100 % der 50-EUR-Pauschalobergrenze, automatische Sperrung bei Nichtreaktion des Kunden [Art. 14 Abs. 4].
  • Systeme zur Erkennung und Prävention von unbeabsichtigtem Roaming in Grenzregionen und unbeabsichtigter Verbindung zu nicht-terrestrischen Netzen bereitstellen — einschließlich Deaktivierungsmöglichkeit für Satellitenroaming [Art. 13 Abs. 5, Art. 13 Abs. 6, Art. 14 Abs. 7].

Product / Engineering

  • Roamingdienste auf Endkundenebene so gestalten, dass die Dienstqualität beim Roaming nicht schlechter ist als im Inland — insbesondere bei verfügbaren Mobilfunknetzen und -technologien derselben Generation im besuchten Netz [Art. 4 Abs. 2].
  • Tarifwechsel-Funktionalität implementieren: Kunden müssen jederzeit zwischen dem RLAH-Standardtarif und alternativen Roamingtarifen wechseln können, Wechsel binnen eines Arbeitstags, kostenfrei und ohne vertragsfremde Einschränkungen [Art. 8 Abs. 2].
  • Für M2M- und IoT-Roaming flexible Vorleistungsvereinbarungen unterstützen, die nicht an tatsächliche Volumina geknüpft sind (z. B. pro angeschlossenem Gerät) — dauerhaftes Roaming kann vertraglich vereinbart werden [Art. 3 Abs. 4, Erwägungsgrund 21].

Wichtige Begriffe

Roaming zu Inlandspreisen (RLAH)
Prinzip, nach dem Roamingkunden in der EU Mobilfunkdienste zu ihrem Inlandstarif nutzen können, ohne dass der Anbieter Aufschläge erhebt — Kernprinzip der Verordnung seit 2017.
Roamingvorleistungszugang
Bereitstellung des direkten Roamingvorleistungszugangs oder des Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugangs durch einen Mobilfunknetzbetreiber an einen Roaminganbieter [Art. 2 Abs. 2 lit. k].
Besuchtes Netz
Terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des inländischen Anbieters, das einem Roamingkunden aufgrund einer Vereinbarung mit dem Heimatnetzbetreiber die Nutzung von Mobilfunkdiensten ermöglicht [Art. 2 Abs. 2 lit. d].
Regelung der angemessenen Nutzung (Fair-Use-Policy)
Regelung, die Roaminganbieter anwenden können, um missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung von Roamingdiensten zu verhindern — z. B. dauerhaftes Roaming statt vorübergehender Reisenutzung [Art. 5].
Tragfähigkeitsmechanismus
Ausnahmeregelung, die Roaminganbietern bei Nachweis, dass RLAH die Tragfähigkeit ihres Inlandsmodells gefährdet, nach Genehmigung der nationalen Regulierungsbehörde einen begrenzten Endkundenaufschlag erlaubt [Art. 6].
GEREK (BEREC)
Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation — berät bei der Anwendung der Verordnung, erstellt Leitlinien und erhebt Marktdaten für die Überprüfung [Art. 3 Abs. 8, Art. 21 Abs. 2].
Standardangebot
Von Mobilfunknetzbetreibern zu veröffentlichendes Angebot mit den Bedingungen für den Roamingvorleistungszugang, einschließlich Notdienst-Informationen und Anti-Missbrauchs-Bedingungen [Art. 3 Abs. 5, Art. 3 Abs. 6].
?

Häufige Fragen

Dürfen Mobilfunkanbieter ihren Kunden für EU-Roaming noch Aufschläge berechnen?
Nein. Seit dem 1. Juli 2022 dürfen Roaminganbieter für regulierte Roamingdienste (Sprache, SMS, Daten) innerhalb der EU keine Aufschläge auf den Inlandstarif erheben [Art. 4 Abs. 1]. Eine Ausnahme besteht nur bei Überschreitung der Fair-Use-Grenzen [Art. 5] oder nach Genehmigung eines Tragfähigkeitsaufschlags durch die nationale Regulierungsbehörde [Art. 6].
Was ist die Fair-Use-Policy (Regelung der angemessenen Nutzung)?
Roaminganbieter dürfen eine Regelung anwenden, die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung verhindert — etwa dauerhaftes Roaming statt vorübergehender Reisenutzung. Die konkreten Regeln ergeben sich aus Durchführungsrechtsakten der Kommission [Art. 5, Art. 7]. Bei Überschreitung der Fair-Use-Grenzen dürfen Aufschläge bis maximal zur Höhe der Vorleistungsobergrenzen erhoben werden [Art. 8 Abs. 1].
Wie hoch sind die aktuellen Vorleistungs-Obergrenzen?
Seit 1. Januar 2027: Sprache max. 0,019 EUR/Minute [Art. 9 Abs. 1], SMS max. 0,003 EUR/Nachricht [Art. 10 Abs. 1], Daten max. 1,00 EUR/Gigabyte [Art. 11 Abs. 1]. Diese Obergrenzen gelten unbeschadet der Überprüfung bis zum Auslaufen der Verordnung am 30. Juni 2032.
Sind MVNOs und Wiederverkäufer auch von der Verordnung betroffen?
Ja. Die Zugangsverpflichtung nach Art. 3 umfasst den direkten Roamingvorleistungszugang und den Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugang. Mobilfunknetzbetreiber müssen MVNOs und Wiederverkäufern ermöglichen, auch über Vorleistungsaggregatoren regulierte Roamingdienste zu beziehen [Art. 3 Abs. 1, Erwägungsgrund 16].
Was passiert bei Notrufen im Roaming?
Alle Arten von Notrufen eines Roamingkunden, einschließlich der Übermittlung des Anruferstandorts, dürfen auf Vorleistungsebene nicht berechnet werden [Art. 12]. Roaminganbieter müssen Kunden bei Grenzübertritt automatisch über den Zugang zu Notdiensten informieren, einschließlich der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und barrierefreier alternativer Zugangsarten [Art. 15].
Wie funktioniert der Kostenschutz bei Datenroaming (Bill Shock Protection)?
Roaminganbieter müssen jedem Kunden kostenlos eine Funktion bereitstellen, die den Datenverbrauch überwacht und bei 80 % sowie 100 % einer Pauschalobergrenze (nahe bei, aber nicht über 50 EUR exkl. MwSt.) warnt. Reagiert der Kunde bei Erreichen der Grenze nicht, wird der Datenroamingdienst automatisch gesperrt [Art. 14 Abs. 4].
Gilt die Verordnung auch für M2M-Kommunikation und IoT-Geräte?
Ja. Maschine-zu-Maschine-Kommunikation ist nicht aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Es gelten die Regelungen zur angemessenen Nutzung und zum Vorleistungszugang. Dauerhaftes Roaming für M2M kann jedoch vertraglich zwischen zwei Roamingpartnern vereinbart werden. Flexible Vorleistungsvereinbarungen, z. B. basierend auf der Anzahl angeschlossener Geräte, sind möglich [Erwägungsgrund 21, Art. 3 Abs. 4].
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