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EAG-Ratsentscheidung über die Errichtung des gemeinsamen Unternehmens SENA (Kernkraftwerk Chooz)

Analyse vom 15. Juni 20260 QuellenOriginalfassung vom 09.10.1961, geändert durch Entscheidung 87/297/Euratom (in Kraft seit 18.05.1987)EUR-Lex Original

Welche Governance- und Berichtspflichten treffen Beteiligte eines als gemeinsames Unternehmen nach dem Euratom-Vertrag errichteten Kernenergieprojekts — und was passiert bei Pflichtverletzung?

Beteiligte des 1961 errichteten Euratom-Gemeinschaftsunternehmens SENA (Kernkraftwerk Chooz, geändert durch Entscheidung 87/297/Euratom) müssen laufend Bilanzen und Haushaltsvoranschläge an die Euratom-Kommission übermitteln [Art. 49 Satzung]; bei Widerruf der Anhang-III-Vergünstigungen entzieht der Rat der Gesellschaft den Sonderstatus [Art. 3].

Kurzantwort

Der Rat der EAG errichtete die Société d'énergie nucléaire franco-belge des Ardennes (SENA) als gemeinsames Unternehmen nach Titel II Kapitel V des Euratom-Vertrags [Art. 1]. Die gebilligte Satzung [Art. 2] sieht ein paritätisches Governance-Modell vor: je 50 % A-Aktien (Électricité de France) und B-Aktien (Angehörige anderer Euratom-Mitgliedstaaten) [Art. 7 Satzung]. Neben dem französischen Gesellschaftsrecht unterliegt die SENA dem Euratom-Vertragsregime, insbesondere der Genehmigungspflicht für Satzungsänderungen durch den Rat [Art. 49 Satzung, Art. 50 EAG-Vertrag]. Die Entscheidung wurde durch die Entscheidung 87/297/Euratom (CELEX 31987D0297) geändert.

Betroffen

Direkt betroffen: Électricité de France als alleinige Inhaberin der A-Aktien (50 % des Kapitals) und juristische oder natürliche Personen anderer Euratom-Unterzeichnerstaaten als Inhaber der B-Aktien [Art. 7 Satzung]. Mittelbar betroffen: Verwaltungsratsmitglieder (paritätisch besetzt, 4 bis 12 Mitglieder, Präsident mit französischer Staatsangehörigkeit), die persönlich für die Erfüllung ihres Auftrags haften [Art. 15, Art. 19, Art. 26 Satzung].

Frist

Die ursprüngliche Dauer als gemeinsames Unternehmen betrug 25 Jahre ab Inkrafttreten am 9. Oktober 1961 [Art. 1]; diese Bedingungen wurden durch Entscheidung 87/297/Euratom (in Kraft seit 18. Mai 1987) geändert. Laufende Pflicht: Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen innerhalb eines Monats nach Genehmigung durch die Hauptversammlung an die Euratom-Kommission übermitteln; Haushaltsvoranschläge spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahrs [Art. 49 Satzung].

Risiko

Bei vollständigem Widerruf der Vergünstigungen nach Anhang III EAG-Vertrag entzieht der Rat der Gesellschaft die Eigenschaft eines gemeinsamen Unternehmens durch zu veröffentlichende Entscheidung [Art. 3]. Verwaltungsratsmitglieder haften persönlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Erfüllung ihres Auftrags [Art. 26 Satzung]. Bei nicht fristgemäßer Einzahlung auf Aktien: Verzugszinsen von 7 % jährlich und Möglichkeit der Zwangsveräußerung [Art. 9 Satzung].

Belege

Rechtsstand

  • In Kraft
  • Stand 2026-06-15
  • Originalfassung vom 09.10.1961, geändert durch Entscheidung 87/297/Euratom (in Kraft seit 18.05.1987)

Primärquellen

    Was jetzt zu tun ist

    Legal / DPO

    • Satzungsänderungen der SENA treten erst nach Genehmigung durch den Euratom-Rat in Kraft; jede Änderung dem Verfahren nach Art. 50 EAG-Vertrag unterwerfen [Art. 49 Satzung]
    • Übertragung von B-Aktien an Nichtaktionäre nur mit Genehmigung des Verwaltungsrats zulässig; Ablehnungsentscheidung bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar [Art. 11 Satzung]
    • A-Aktien der Électricité de France einschließlich Bezugs- und Zuteilungsrechten sind nicht übertragbar; Kapitalparität (50:50) muss bei jeder Erhöhung gewahrt bleiben [Art. 11 Abs. 1, Art. 8 Satzung]

    Compliance

    • Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen innerhalb eines Monats nach Genehmigung durch die Hauptversammlung an die Euratom-Kommission übermitteln; diese leitet sie an Rat und Europäisches Parlament weiter [Art. 49 Satzung]
    • Haushaltsvoranschläge für Einnahmen und Ausgaben spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahrs an die Euratom-Kommission vorlegen [Art. 49 Satzung]
    • Bei Verlust von drei Vierteln des Gesellschaftskapitals unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen und Beschluss über Fortbestand oder Auflösung herbeiführen [Art. 45 Satzung]

    IT / Security

    • Alle Aktien lauten stets auf den Namen — auch nach voller Einzahlung; keine Inhaberaktien zulässig, lückenlose Identitätsdokumentation aller Aktionäre sicherstellen [Art. 10 Satzung]
    • Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrats in ein besonderes Register eintragen und durch Präsidenten sowie Schriftführer unterzeichnen lassen; Integrität der Beschlussdokumentation gewährleisten [Art. 21 Satzung]
    • Anwesenheitslisten der Hauptversammlungen mit Namen, Wohnsitz und Aktienzahl führen, von Teilnehmern abzeichnen lassen und am Gesellschaftssitz hinterlegen; Zugang kontrolliert gewähren [Art. 33 Satzung]

    Product / Engineering

    • Kernkraftwerk Chooz mit einer elektrischen Leistung von etwa 200 MW bauen, einrichten und betreiben; dies ist der ausschließliche Gesellschaftszweck [Art. 1, Art. 2 Satzung]
    • Strom proportional zur Kapitalbeteiligung der ausländischen Aktionäre an diese liefern; Übertragung über das Netz der Électricité de France bis zur Grenze [Art. 3 Satzung]
    • Betrieb der Anlagen durch Électricité de France — Service national sicherstellen und alle erforderlichen Betriebsverträge abschließen [Art. 3, Art. 22 Satzung]

    Interaktive Checks zu diesem Rechtsakt

    Vorab-Einschätzung anhand der Verordnung. Keine Rechtsberatung.

    Wichtige Begriffe

    Gemeinsames Unternehmen (Joint Undertaking)
    Unternehmen, das der Euratom-Rat nach Art. 45-51 EAG-Vertrag errichtet, um Kernenergieprojekte von besonderer Bedeutung für die Gemeinschaft zu verwirklichen; genießt Sonderrechte nach Anhang III des Vertrags.
    Euratom (EAG)
    Europäische Atomgemeinschaft, gegründet 1957 durch den Vertrag von Rom; fördert die friedliche Nutzung der Kernenergie und schafft den gemeinsamen Markt auf dem nuklearen Gebiet.
    SENA
    Société d'énergie nucléaire franco-belge des Ardennes — französisch-belgische Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb des Kernkraftwerks Chooz (Ardennen), errichtet als gemeinsames Euratom-Unternehmen.
    A-Aktien / B-Aktien
    Zweigeteilte Aktienstruktur der SENA: A-Aktien sind ausschließlich der Électricité de France vorbehalten (50 %), B-Aktien stehen Angehörigen anderer Euratom-Mitgliedstaaten offen (50 %).
    Anhang III EAG-Vertrag
    Katalog der Vergünstigungen, die gemeinsamen Unternehmen nach dem Euratom-Vertrag durch besonderen Ratsbeschluss gewährt werden können; ihr Widerruf kann zum Entzug des Sonderstatus führen.
    Verwaltungsrat
    Geschäftsführungsorgan der SENA mit paritätischer Besetzung durch EDF-Vertreter und B-Aktionärsvertreter; Beschlüsse erfordern je nach Gegenstand einfache oder Zweidrittelmehrheit.
    Rechnungsprüfer (Commissaire aux comptes)
    Von der Hauptversammlung bestellte Prüfer, die die Einhaltung der Buchführungspflichten überwachen; berechtigt, in dringenden Fällen die Hauptversammlung einzuberufen.
    ?

    Häufige Fragen

    Was ist die SENA und welchen Zweck verfolgt sie?
    Die Société d'énergie nucléaire franco-belge des Ardennes (SENA) ist eine französisch-belgische Aktiengesellschaft, die als gemeinsames Unternehmen nach dem Euratom-Vertrag errichtet wurde. Ihr Zweck ist der Bau, die Einrichtung und der Betrieb des Kernkraftwerks Chooz (Ardennen) mit einer elektrischen Leistung von etwa 200 MW [Art. 1, Art. 2 Satzung].
    Wie ist das Gesellschaftskapital der SENA strukturiert?
    Das Kapital beträgt 1.000.000 NF, aufgeteilt in 10.000 Namensaktien zu je 100 NF: 5.000 A-Aktien (ausschließlich Électricité de France) und 5.000 B-Aktien (natürliche oder juristische Personen anderer Euratom-Mitgliedstaaten). Diese 50:50-Parität muss bei jeder Kapitalerhöhung gewahrt bleiben [Art. 7, Art. 8 Satzung].
    Welche Berichtspflichten bestehen gegenüber der Euratom-Kommission?
    Der Verwaltungsrat muss Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen innerhalb eines Monats nach Genehmigung durch die Hauptversammlung an die Euratom-Kommission übermitteln. Haushaltsvoranschläge sind spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahrs vorzulegen. Die Kommission leitet die Unterlagen an den Rat und das Europäische Parlament weiter [Art. 49 Satzung].
    Kann der Rat der SENA den Status als gemeinsames Unternehmen entziehen?
    Ja. Werden die Vergünstigungen nach Anhang III des Euratom-Vertrags vor Ablauf der Frist vollständig widerrufen, entzieht der Rat der SENA durch eine zu veröffentlichende Entscheidung die Eigenschaft eines gemeinsamen Unternehmens zum gleichen Zeitpunkt [Art. 3].
    Wer sitzt im Verwaltungsrat und wie ist er zusammengesetzt?
    Der Verwaltungsrat besteht aus einer geraden Zahl von 4 bis 12 Mitgliedern, je zur Hälfte Vertreter der Électricité de France und Vertreter der B-Aktionäre. Der Präsident muss die französische Staatsangehörigkeit besitzen und wird aus den EDF-Vertretern gewählt; der Vizepräsident stammt aus den B-Aktionärsvertretern [Art. 15, Art. 19 Satzung].
    Welches Recht gilt für die SENA?
    Als gemeinsames Unternehmen unterliegt die SENA primär den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und der Ratsentscheidung. Ergänzend gilt französisches Recht, insbesondere die Verordnung Nr. 58-1137 vom 28. November 1958 und das französische Aktienrecht, soweit diese nicht im Widerspruch zum Euratom-Regime stehen [Art. 49 Satzung].
    Wie werden B-Aktien übertragen?
    An bestehende Aktionäre können B-Aktien frei übertragen werden. Bei Übertragung an Nichtaktionäre muss der Verwaltungsrat innerhalb von 20 Tagen mit einfacher Mehrheit genehmigen; bei Ablehnung können die übrigen B-Aktionäre die Aktien zum Sachverständigenwert erwerben. Erwerber müssen stets Angehörige anderer Euratom-Unterzeichnerstaaten sein [Art. 11 Satzung].
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