Zum Inhalt springen

Hinweisgeberschutz-Check (HinSchG / RL 2019/1937)

Indikatoren für Pflichten unter dem deutschen Hinweisgeberschutzgesetz — in 90 Sekunden geprüft.

Diese Vorab-Einschätzung ist keine Rechtsberatung. Sie liefert Kriterien zur Selbstprüfung anhand der Richtlinie (EU) 2019/1937 und ihrer deutschen Umsetzung (HinSchG). Verbindliche Auskünfte erteilt das Bundesamt für Justiz oder ein Rechtsanwalt.

1. Wie viele Beschäftigte hat Ihr Unternehmen?

HinSchG § 12: Pflicht zur internen Meldestelle für Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.

2. Sind Sie in einem Sektor mit größenunabhängiger Pflicht tätig?

HinSchG § 12 Abs. 3: bestimmte Beschäftigungsgeber sind unabhängig von der Beschäftigtenzahl pflichtig — u.a. Wertpapierdienstleistungs-Unternehmen, Datenbereitstellungsdienste, Börsenträger, Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Zahlungsdienstleister, Verpflichtete nach § 2 GwG.

3. Ermöglicht die interne Meldestelle schriftliche und mündliche Meldungen?

HinSchG § 16 Abs. 3: Meldungen müssen mündlich, in Textform und auf Wunsch der hinweisgebenden Person in einer persönlichen Zusammenkunft möglich sein. Vertraulichkeit der Identität nach § 8.

4. Sind die HinSchG-Fristen (Eingangsbestätigung 7 Tage / Rückmeldung 3 Monate) eingehalten?

HinSchG § 17 Abs. 1 Nr. 1: Eingangsbestätigung spätestens nach 7 Tagen. § 17 Abs. 2 Satz 1: Rückmeldung spätestens 3 Monate nach Eingangsbestätigung.

5. Können auch anonyme Meldungen bearbeitet werden?

HinSchG § 16 Abs. 1 Satz 4-5: 'Die interne Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Es besteht allerdings keine Verpflichtung dazu.' Empfehlungs-Charakter, keine Verpflichtung. Praxis: viele Unternehmen bieten anonyme Kanäle.

Primärquellen

Rechtsstand: 2026-05-08 · HinSchG in Kraft seit 2.7.2023; Anwendung für Beschäftigungsgeber 50-249 Beschäftigte ab 17.12.2023 · In Kraft

Vollständiger Wissensartikel zu 32019L1937