Hinweisgeberschutz-Check (HinSchG / RL 2019/1937) Indikatoren für Pflichten unter dem deutschen Hinweisgeberschutzgesetz — in 90 Sekunden geprüft.
Diese Vorab-Einschätzung ist keine Rechtsberatung. Sie liefert Kriterien zur Selbstprüfung anhand der Richtlinie (EU) 2019/1937 und ihrer deutschen Umsetzung (HinSchG). Verbindliche Auskünfte erteilt das Bundesamt für Justiz oder ein Rechtsanwalt.
1. Wie viele Beschäftigte hat Ihr Unternehmen? HinSchG § 12: Pflicht zur internen Meldestelle für Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.
≥250 Beschäftigte 50-249 Beschäftigte <50 Beschäftigte
2. Sind Sie in einem Sektor mit größenunabhängiger Pflicht tätig? HinSchG § 12 Abs. 3: bestimmte Beschäftigungsgeber sind unabhängig von der Beschäftigtenzahl pflichtig — u.a. Wertpapierdienstleistungs-Unternehmen, Datenbereitstellungsdienste, Börsenträger, Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Zahlungsdienstleister, Verpflichtete nach § 2 GwG.
Ja — Finanzdienstleister, Versicherer, Wertpapier, Geldwäsche-pflichtig Nein
3. Ermöglicht die interne Meldestelle schriftliche und mündliche Meldungen? HinSchG § 16 Abs. 3: Meldungen müssen mündlich, in Textform und auf Wunsch der hinweisgebenden Person in einer persönlichen Zusammenkunft möglich sein. Vertraulichkeit der Identität nach § 8.
Ja, schriftlich + mündlich + persönliches Treffen auf Wunsch Teilweise (z.B. nur E-Mail) Nein
4. Sind die HinSchG-Fristen (Eingangsbestätigung 7 Tage / Rückmeldung 3 Monate) eingehalten? HinSchG § 17 Abs. 1 Nr. 1: Eingangsbestätigung spätestens nach 7 Tagen. § 17 Abs. 2 Satz 1: Rückmeldung spätestens 3 Monate nach Eingangsbestätigung.
Ja, automatisiert oder dokumentiert Nein
5. Können auch anonyme Meldungen bearbeitet werden? HinSchG § 16 Abs. 1 Satz 4-5: 'Die interne Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Es besteht allerdings keine Verpflichtung dazu.' Empfehlungs-Charakter, keine Verpflichtung. Praxis: viele Unternehmen bieten anonyme Kanäle.
Ja, anonyme Meldungen werden behandelt Nein
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