Zum Inhalt springen

CRA Produkt-Scope-Check

Indikatoren für Pflichten unter der EU-Cyberresilienz-Verordnung — in 90 Sekunden geprüft.

Diese Vorab-Einschätzung ist keine Rechtsberatung. Sie liefert Kriterien zur Selbstprüfung anhand der Verordnung (EU) 2024/2847. Verbindliche Auskünfte erteilt die zuständige Marktüberwachungsbehörde oder ein Rechtsanwalt.

1. Bringen Sie ein Produkt mit digitalen Elementen in Verkehr?

Art. 3 Nr. 1: Hard- oder Softwareprodukt mit Datenverarbeitungsfunktion, das direkt oder indirekt mit Gerät oder Netz verbindbar ist. Reine SaaS-Dienste OHNE lokale Komponente (Mobile App, Agent, Edge-Gateway) fallen nicht darunter — sie unterliegen NIS2 oder eigenen Sektorregeln.

2. Ist Ihr Produkt in den CRA-Kritikalitätsklassen Anhang III oder IV gelistet?

Anhang III: 'wichtige' Produkte (Klasse I/II) — z.B. Identitätsmanagement, Browser, Passwort-Manager, Antivirus, VPN, Netzmanagement, Produkte für die intelligente häusliche Umgebung mit Sicherheitsfunktionen. Anhang IV: 'kritische' Produkte — z.B. Smartcards, Hardware-Sicherheitsmodule, sichere Elemente. Standardprodukte sind alle übrigen.

3. Stellen Sie Open-Source-Software bereit?

OSS-Ausnahme folgt aus Erwägungsgrund 18 i.V.m. Hersteller-Begriff (Art. 3 Nr. 13) und Verwalter-Begriff (Art. 3 Nr. 14): nicht-kommerzielle OSS fällt nicht in den Anwendungsbereich. Art. 24 (Verwalter quelloffener Software): reduzierter Pflichtenkreis für OSS-Verwalter, die OSS für kommerzielle Tätigkeiten bereitstellen.

4. Existiert ein Schwachstellen-Handhabungs-Prozess (Coordinated Vulnerability Disclosure)?

Anhang I Teil II: dokumentierte Disclosure-Policy, Single Point of Contact, koordinierte Veröffentlichung, Sicherheitsupdates über die erwartete Produktlebensdauer (mindestens 5 Jahre, Art. 13 Abs. 8).

5. Existiert eine Software Bill of Materials (SBOM)?

Anhang I Teil II Nr. 1: SBOM für mindestens die obersten Abhängigkeiten in maschinenlesbarem Format. Auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde herauszugeben (Art. 13 Abs. 22 + Anhang VII technische Dokumentation).

Primärquellen

Rechtsstand: 2026-05-08 · In Kraft seit 10.12.2024, Vorfalls-/Schwachstellen-Meldepflicht ab 11.9.2026, voller Pflichtenkreis ab 11.12.2027 · In Kraft / Anwendung gestaffelt

Vollständiger Wissensartikel zu 32024R2847