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DSGVO Bestandsaufnahme

Indikatoren für die Belastbarkeit Ihrer Datenverarbeitungen gegenüber Aufsichtsbehörden — in 90 Sekunden geprüft.

Diese Vorab-Einschätzung ist keine Rechtsberatung. Sie liefert Kriterien zur Selbstprüfung anhand der Verordnung (EU) 2016/679. Verbindliche Auskünfte erteilt Ihre zuständige Aufsichtsbehörde oder ein Rechtsanwalt.

1. Existiert ein vollständiges Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten?

Art. 30 Abs. 1 verpflichtet Verantwortliche grundsätzlich zur Führung. Die Ausnahme in Art. 30 Abs. 5 (<250 MA) greift nur kumulativ: nur gelegentliche Verarbeitung UND kein Risiko UND keine besonderen Datenkategorien — selten erfüllt.

2. Ist für jede Verarbeitung eine Rechtsgrundlage dokumentiert?

Art. 6: Einwilligung, Vertrag, gesetzliche Pflicht, lebenswichtiges Interesse, öffentliche Aufgabe, berechtigtes Interesse. Art. 9 verlangt zusätzliche Erlaubnistatbestände für besondere Kategorien.

3. Werden personenbezogene Daten in Drittländer übermittelt?

Kapitel V: Angemessenheitsbeschluss (z.B. EU-US Data Privacy Framework), geeignete Garantien Art. 46 (z.B. Standardvertragsklauseln plus Transfer Impact Assessment), oder Ausnahmen Art. 49.

4. Wurde für Hochrisiko-Verarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemacht?

Art. 35: Pflicht bei voraussichtlich hohem Risiko (z.B. systematisches Profiling, große Mengen besonderer Kategorien, systematische Überwachung öffentlicher Bereiche).

5. Können Betroffenenrechte (Auskunft, Löschung) innerhalb 30 Tagen beantwortet werden?

Art. 12 Abs. 3: Antwortpflicht binnen einem Monat, Verlängerung um zwei weitere Monate möglich.

Primärquellen

Rechtsstand: 2026-05-08 · DSGVO seit 25.5.2018 anwendbar, konsolidierte Fassung mit Berichtigungen · In Kraft

Vollständiger Wissensartikel zu 32016R0679