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GPSR Verbraucherprodukt-Check

Indikatoren für Pflichten unter der EU-Produktsicherheitsverordnung — in 90 Sekunden geprüft.

Diese Vorab-Einschätzung ist keine Rechtsberatung. Sie liefert Kriterien zur Selbstprüfung anhand der Verordnung (EU) 2023/988. Verbindliche Auskünfte erteilt die zuständige Marktüberwachungsbehörde oder ein Rechtsanwalt.

1. Welche Rolle haben Sie beim Produkt?

GPSR Kapitel III: Hersteller (Art. 9), Bevollmächtigter (Art. 10), Importeur (Art. 11), Händler (Art. 12), Online-Marktplatz (Art. 22), Fulfilment-Dienstleister (Art. 16 Abs. 1).

2. Handelt es sich um Verbraucherprodukte ohne sektorspezifische EU-Regulierung?

GPSR gilt für Verbraucherprodukte und füllt Lücken zu sektoralen Regelungen (Maschinen, Medizinprodukte, Spielzeug etc.). Reine B2B-Produkte fallen nicht unter GPSR.

3. Existiert eine 'verantwortliche Person' mit Sitz in der EU?

Art. 16 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2019/1020: Pflicht für jedes Produkt — Hersteller mit EU-Sitz, Bevollmächtigter, Importeur oder Fulfilment-Dienstleister. Inverkehrbringen ohne EU-verantwortliche Person ist nach Art. 16 Abs. 1 unzulässig (auch bei Fernabsatz nach Art. 4).

4. Liegt für jedes Produkt eine interne Risikoanalyse mit technischer Dokumentation vor?

Art. 9 Abs. 2: Hersteller müssen interne Risikoanalyse durchführen, technische Unterlagen 10 Jahre aufbewahren.

5. Existiert ein Prozess für Produktvorfälle und Safety-Gate-Meldungen?

Art. 20 Abs. 1: Wirtschaftsakteure melden schwere Unfälle 'unverzüglich' (ohne unnötige Verzögerung) über das Safety-Business-Gateway an die Marktüberwachung.

Primärquellen

Rechtsstand: 2026-05-08 · Anwendbar seit 13.12.2024 · In Kraft

Vollständiger Wissensartikel zu 32023R0988