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CBAM-Betroffenheits-Check

Indikatoren für Pflichten unter der EU-CO2-Grenzausgleichs-Verordnung — in 90 Sekunden geprüft.

Diese Vorab-Einschätzung ist keine Rechtsberatung. Sie liefert Kriterien zur Selbstprüfung anhand der Verordnung (EU) 2023/956 in der durch (EU) 2025/2083 geänderten Fassung. Verbindliche Auskünfte erteilt die zuständige Behörde (in Deutschland: DEHSt) oder ein Rechtsanwalt.

1. Führen Sie Waren in das EU-Zollgebiet ein?

'Einführer' nach Art. 3 Nr. 15 — direkt oder über indirekten Zollvertreter (Art. 5 Abs. 1a), der dann selbst zugelassener CBAM-Anmelder werden muss.

2. Welche Anhang-I-Warenkategorien führen Sie ein?

Anhang I CBAM-VO — sechs Sektoren plus deren Vor- und Folgeprodukte.

3. Aus welchem Ursprungsland kommen die Waren?

EWR-Staaten und Länder mit vollständig verknüpftem EHS sind nach Anhang III Nr. 1 ausgenommen — derzeit Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz.

4. Liegt Ihre jährliche Einfuhrmasse unter der massebasierten Schwelle?

Art. 2a Abs. 1 i.V.m. Anhang VII Nr. 1: De-minimis-Schwelle = 50 Tonnen kumulierte Eigenmasse pro Kalenderjahr (eingeführt durch (EU) 2025/2083). Für Wasserstoff und Strom gilt diese Ausnahme NICHT (Art. 2a Abs. 4).

5. Sind Sie zugelassener CBAM-Anmelder?

Art. 4: Seit 1.1.2026 dürfen nur zugelassene CBAM-Anmelder Anhang-I-Waren einführen. Antrag in DE über DEHSt.

Primärquellen

Rechtsstand: 2026-05-08 · VO 2023/956 in der durch VO 2025/2083 geänderten Fassung; Definitivphase seit 1.1.2026 · In Kraft

Vollständiger Wissensartikel zu 32023R0956